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2008 | 4 | 41-55

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Aspekty prawne ewolucji polityki zagranicznej UE - od Traktatu konstytucyjnego do Traktatu lizbońskiego

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Rechtliche Aspekte der Evolution der EU-Außenpolitik – vom Verfassungsvertrag zum Vertrag von Lissabon

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Im Rahmen dieses Beitrags wird die Frage gestellt, ob sich die im Verfassungsvertrag enthaltenen rechtlichen Vorgaben für eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik [GASP] infolge der Arbeiten an dem Reformvertrag geändert haben, und auf welche Art und Weise neue Lösungen in diesem Bereich in die geltenden Verträge eingeführt wurden. Die Antwort auf die oben geschilderten Fragen wird auf der Analyse folgender Punkte gestützt: Rahmen für Arbeiten der Regierungskonferenz 2007, Struktur der Vertragsvorschriften über die GASP, Ziele und Grundsätze der Außenpolitik der EU, Zuständigkeit der EU im Bereich der Außenpolitik, institutionelle Bestimmungen, besondere Grundsätze des Entscheidungsverfahrens im Bereich der GASP, Ratifikationsverfahren.Die Analyse lässt folgende Schlussfolgerungen zu: 1. Ein Vorhaben der deutschen Präsidentschaft, den wesentlichen Kern des Verfassungsvertrages beizubehalten, wurde erreicht. Die im Verfassungsvertrag enthaltenen Vorschriften über die GASP wurden im Laufe der Arbeiten der Regierungskonferenz kaum geändert. 2. Eine Dekonstitutionalisierung des Verfassungstextes führte zu einer Vereinheitlichung der bereits ohnehin schwer verständlichen Verfassungsvorschriften, die zwischen den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verteilt wurden. 3. Die von der EU geführte gemeinsame Außenpolitik kann weder zu einer ausschließlichen Zuständigkeit der EU, noch zu einer geteilten, oder zu einer koordinierenden Zuständigkeit gezählt werden, sondern gehört zu einer Kategorie von besonderen Zuständigkeiten. 4. Wesentliche institutionelle Bestimmungen des Verfassungsvertrages wurden grundsätzlich in dem Vertrag von Lissabon übernommen. Zwar wurde der Außenminister der Union durch den Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ersetzt, dies führte aber nicht zu gravierenden Änderungen seiner Befugnisse. Die Bestimmungen über das Amt des Präsidenten des Europäischen Rates und über den Europäischen Auswärtigen Dienst wurden beibehalten. 5. Obwohl die Reform von Lissabon die drei-Pfeilen-Struktur der UE abschafft, wurde ein zwischenstaatlicher Charakter der GASP beibehalten, was u.a. in Art. 24 EUV und in der 13. und der 14. Erklärung Ausdruck findet.

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Issue

4

Pages

41-55

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Contributors

  • Krakowska Szkoła Wyższa im. Andrzeja Frycza Modrzewskiego

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