PL
Rozważania na temat warunkowego zawieszenia wykonania kary łącznej trzeba zacząć od ogólnego zarysowania tej instytucji w polskim prawie karnym. Związana jest z realnym zbiegiem przestępstw, określonym w art. 85 aktualnie obowiązującego Kodeksu karnego. Zachodzi on wówczas, gdy sprawca popełnił dwa lub więcej czynów, zanim co do któregokolwiek z nich zapadł, chociażby nieprawomocny, wyrok, a orzeczono za nie kary tego samego rodzaju albo inne, podlegające łączeniu.
DE
Im vorliegenden Beitrag versucht der Verfasser die Meinungen in Lehre des Strafrechts bezüglich der Straffaussetzung /in Bezug auf Gesamtstrafe/ zur Bewährung zu vergleichen, die im polnischen Strafrecht vertreten sind. Der Begriff ist mit der wirklichen Tatmehrheit verbunden. Es ist der Fall, wenn vom Verbrecher zwei oder mehrere Straftaten begangen werden, bevor kein Urteil (sogar nicht rechtskräftig) in zwei oder mehreren Fällen gefallen ist. Das Gericht erkennt dann die Gesamtstrafe, indem die Grundlage der Strafe die einzeln verhängten Strafen bedeuten. Wir unterscheiden 3 Fälle, in denen sich der Täter befinden kann: wenn alle verhängten Strafen bei der Tatmehrheit unter der Berücksichtigung der Strafaussetzung gefällt wurden, nur Manche von den Urteilen unter der Berücksichtigung der Strafaussetzung gefällt wurden, oder aber, wenn keine Strafe unter der Berücksichtigung der Strafaussetzung gefällt wurde. In der Literatur bestehen wesentliche Differenzen bezüglich dessen, ob das Gericht die Strafaussetzung /in Bezug auf Gesamtstrafe/ zur Bewährung in jedem von den Fällen einsetzen kann. Der Verfasser trägt diese Streitfrage aus und wird dabei versuchen, die These zu beweisen, dass die Strafaussetzung /Gesamtstrafe/ zur Bewährung in jedem von den Fällen zulässig sei.po