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Die vorliegende Arbeit behandelt die soziale Existenzproblematik der volkseigenen Arbeitsbetriebe, die in den Jahren 1944—1947 in der Volksrepublik Polen und in der Deutschen Demokratischen Republik Gegenstand praktischer Lösungen bildete. In der Darlegung der Problematik ist die Nacheinanderfolge beibehalten, die den Entwicklungsetappen im Bereich der geltenden organisatorisch-rechtlichen Formen und der Bildung sowie Verwendung der Fonds entspricht. In den für soziale Zwecke gebildeten Betriebsfonds beider Staaten widerspiegeln sich die Elemente der sozialen-und Finanzpolitik, die Fonds spielen auch die Rolle eines wichtigen Stimulierungsmittels in der Verwaltung und Leitung sozialistischer Betriebe. Die Darstellung dieses Prozesses im theoretischen, rechtlichen und praktischen Aspekt — gestützt auf die Evolution der vergangenen Jahre und in der Gegenwart — bildet das Hauptanliegen des Beitrages. Es wurde darin nämlich der Umstand berücksichtigt, daß die die Gestaltung der sozialen und Existenzbedingungen betreffende Tätigkeit auf die Herausbildung gesellschaftlicher Bindungen zwischen den Werktätigen, auf die Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ständige Hebung ihres kulturellen Niveaus ausgerichtet ist und somit auf eine immer effektivere Ausübung ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Produktion, bzw. Dienstleistungen Einfluß nimmt. Aus den in vergangenen Jahren herausgearbeiteten organisatorisch-rechtlichen Formen für die Gestaltung der sozialen Lebensbedingungen, sowie der Kultur, entstanden in der VRP und der DDR spezifische Modelle der Politik und Ökonomik, in Bezug auf die genannten Tätigkeitsbereiche. Die Zeitperiode bis 1950 kennzeichnet sich durch Schaffung von Grundlagen der Planung, Finanzierung und Organisation. In der VRP wurde in jener Zeit der Fonds für soziale Aktion gebildet, in der DDR entsprach diesem der Direktorenfonds, in dem auch die Elemente der Prämienpolitik enthalten waren. Die zu diesen Fonds gehörenden Mittel durften jedoch in keinem der beiden Staaten für Durchführung von Investitionen verwendet werden. In der zweiten Entwicklungsetappe, welche die Jahre 1951—1956 umfaßt, traten schon bestimmte Unterschiede zwischen den diesbezüglichen Systemen. In der VRP wurde nämlich die Tätigkeit zur Gestaltung der sozialen und Existenzbedingungen auf dem Wege der vorgeplanten Dotationen finanziert, während in der DDR weiterhin der Direktorenfonds gebildet wurde, dessen Größe, die erzielten Produktions- und ökonomischen Ergebnisse bestimmten. In den Jahren 1957—1970 wurden in der VRP die Bedingungen für außeroperative Wirtschaftung festgelegt und es kam zur Einteilung der hier besprochenen Leistungen in zwei Hauptgruppen: die Gruppe der Produktionssphäre und die die Gestaltung der Existenzbedingungen betreffende Sphäre. In dieser Zeitperiode haben sich die Tätigkeitsformen im Bereich der Gestaltung von sozialen und Existenzbedingungen herausgebildet und gefestigt, das Finanzierungssystem dagegen kennzeichnete eine Mannigfaltigkeit der Quellen sowohl hinsichtlich der Zuführungen zu den Fonds als auch der Verwendung der Mittel für Bedürfnisse vom Bereich der sozial und Existenzbedingungen. In der DDR dagegen wurde im Jahre 1957 der Direktorenfonds durch den sozial-kulturellen Fonds ersetzt und vom Jahre 19ü4 bestimmten die den Betrieben übergeordneten Einheiten über die Verteilung der Mittel für soziale und existenz-kulturelle Zwecke, wobei deren Größe von gesellschaftlichen, ökonomischen und lokalen Bedingungen abhängig gemacht wurde. In der VRP beginnt seit 1971 der Vereinheitlichungsprozeß der Grundsätze für Bildung und Verwendung der Fondsmittel und 1973 wurde die Bildung des îü r alle Arbeitsbetriebe einheitlichen Betriebssozialfonds beschlossen, der seit 1978 zweckgerichtet, aus den Zuführungen in Höhe 2 Prozent des personellen Lohnfonds gebildet wird. Diesen Fonds charakterisiert der Grundsatz der Allgemeinheit. In der DDR erfolgte eine weitere Änderung der Methode der Fondsbildung in Bezug auf sozial-kulturelle Zwecke im Jahre 1972, sie erstreckte sich auf die Ressorts des Gesundheits- und Sozialwesens. In den diesen Ressorts unterstellten sozialen Einrichtungen wird der sozial-kulturelle Fonds in der Höhe eines bestimmten Betrags pro Beschäftigten gebildet. In den folgenden Jahren wurde dieser Grundsatz auf zentrale und örtliche Einrichtungen sowie auf Statsbehörden ausgedehnt. Eine solche Konstruktion gilt als die optimale, wenn es sich um Verwirklichung des Grundsatzes der Egalisierung hinsichtlich der Befriedigung der Bedürfnisse handelt. Bei Festlegung der Entlohnung für soziale und kulturelle Leistungen werden sowohl in der VRP als auch in der DDR vor allem soziale Rücksichten in Betrecht genommen, nur in einem geringen Grade die fiskaliśch-ökonomischen.