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1986 | 29 | 3-4 | 49-74

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Pojęcie parafii w nowym Kodeksie Prawa Kanonicznego

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In der Einleitung schreibt der Verfasser über die Bedeutung der Pfarrei in der Sendung der Kirche und über ihre Entstehung als verlängerter Arm der Seelsorge des Bischofs und seibes Presbyteriums. Im ersten Abschnitt wird die geschichtliche Entwicklung der Pfarrei dargestellt. Im römischen Imperium begannen die Chorbischöfe am Ende des II Jahrhunderts auf den Dörfern des Kleinasiens und Syriens die Seelsorge zu führen. Im III Jahrh. sandten die Bischöfe in Spanien und in den südlichen Provinzen Galliens die Diakone und die Priester zu den Gläubigen in den Burgen-castra, Dörfern-vici und Gü- tem -villae und erteilten ihnen immer grössere Berechtigungen in der Seelsorge. Sie teilten ihnen auch als Ełrhaltungsmittel einen Viertel oder einen Drittel der Opfer, welche die Gläubigen beisteuerten. Mit der Zeit weisten die Bischöfe den ganannten Seelsorgerm Ackerfelder als precaria an. In den germanischen Staaten forderten die Synoden, die Gutsbesitzer sollen den Acker der Kirche zuteilen, die in ihren Gütern gebaut wurde. Nach der Säkularisation der Kirchengüter zur Zeit Pipins führte sein Sohn Karl der Grosse im Kapitulare von Heristal im Jahre 779 die Pflicht ein, die Gläubigen sollen ihrem Pfarrer den Grundzehent darbringen. Auf diese Weise entstand das karolingische Modell der Austattung der Pfarrei: Ackerfeld, Garten, Haus, Grundzehent, Opfer u.s.w. Die Privatkirchen verbreiteten sich in Europa. Die gregorianische Reform, die durch das Decretum Gratiani verwirklicht wurde, gestaltete die Privatkirchen in das Recht des Patronates um. Es entstanden zahlreiche Einverleibungen der Pfarreien in die Kloster. In Polen wurden die Pfarreien seit Mitte des XI Jahrhunderts als Institute privaten Rechtes gebildet. Am Ende des XII Jahrhunderts zählte man 800 bis 1000 Kirchen, die die Pfarrechte erlangten. Die Kolonisation im XIII Jahrhundert vergrösserte die Zahl der Pfarreien bis 3000. Am Ende des XV Jahrhunderts waren ungefähr 6000 Pfarreien tätig. Im zweiten Abschnitt wird eine Analyse der Elemente der Pfarrei in ihrer geschichtlichen Entwicklung durchgeführt: Gläubigen, die eine seelsorgerische Bedienung nötig haben, Raum für Kultus und Versammlungen, Priester, der die Seelsorge ausübt, Existenzmittel für den Pfarrer und für die Personen, die in der Pfarrei arbeiten, und Territorium, das der Wirkungskreis der Pfarrei ist. Im dritten Abschnitt beschreibt der Verfasser den Begriff der Pfarrei nach dem Codex Iuris Canonici 1917. Zuerst wird die Ansicht von Benedikt XIV, F. X. Wemz und J. B. Sägmüller geschildert. Es wird festgestellt, das die Stellung des ganannten Gesetzbuches nicht gleichartig war. Es war undeutlich, ob die Pfarrei die Rechtspersönlichkeit neben dem Benefizium des Pfarrers und der Kirchenfabrik - fabrica ecclesiae hat. Es war nicht sicher, was das Wesen der Rechtspersönlichkeit einer Pfarrei bildet. L. Bender schrieb, dass die Rechtspersönlichkeit im Dasein der Pfarrei als einer Gesamtheit und nicht in ihren Teilen wurzelt. In der heutigen industrialisierter Gesellschaft besteht eine Krisis der traditionellen Pfarrei. Es ensteht eine Trennung zwischen der gesellschaftlichen Wirklichkeit und dem Leben der Pfarrei. Im letzten Abschnitt wird die Pfarrei im neuen kirchlichen Gesetzbuch beschrieben. Der Verfasser beginnt mit der Darstellung der neuen Richtlinien, die in den Schemata, während der konziliaren Diskussion und in den Beschlüssen des Vatikanum II hingewiesen wurden. In Fortsetzung wird die Erörterung im konsultativen Ensemble der Päpstlichen Kommission zusammengefasst. Der Verfasser kommentiert die Normen: Beschreibung der Pfarrei im Kanon 516 § 1, Verteilung der Pfarrei als einer Gesamtheit der Rechtspersönlichkeit mit der Unterstreichung. diese Rechtspersönlichkei habe einen unkollegialen Charakter, weil die Pfarrei nur ein Kettenglied in der hierarchischen Struktur der Kirche ist. Dabei wird auch die Quasipfarrei und andere seelsorgerische Einheiten, die noch keine Pfarreien siind, beschrieben. Eine juristische Person kann nicht Pfarrer sein. Wo die Umstände es fordern, kann die Seelsorge für eine oder für verschiedene Pfarreien zugleich mehreren Priestern solidarisch übertragen werden. Einer von ihnen muss Leiter des seelsorglichen Wirkens sein. Wegen Priestermangels kann der Bischof die Seelsorge in einer Pfarrei einem Diakon, anderer Person, die nicht die Priesterweihe empfangen hat, oder einer Gameinschaft von religiösen oder weltlichen Personen übertragen (Kan. 517). Bei dem Begriff der Pfarrei wie auch des Pfarrers hat das neue Gesetzbuch weitere Entwicklung in Aussicht. Die Pfarrei hat in aller Regel territorial abgegrenzt zu sein und alle Gläubigen eines bestimmten Gebietes zu umfassen. Wo es jedoch angezeigt ist, sind Personalpfarreien zu errichten, die nach Ritus, Sprache oder Nationalität der Gläubigen eines Gebietes oder auch unter einem anderen Gesichtspunkt bestimmt werden (Kan. 518). Die sogenanten Basisgemeinschaften sind hier nicht ausgeschlossen. Der neue Codex spricht nicht über das Territorium als Grundbestandteil einer Pfarrei. Zum Schluss lehnt der Verfasser die These von R. Sohin über Gegensatz zwischen Wesen der Kirche und des Rechtes ab. Man darf nicht den Rechtspositivismus auf das Gebiet des kanonischen Rechtes übertragen. Das Recht der Kirche darf von der Theologie nicht abgerissen werden. Den Zusammenhang zwischen diesen Disziplinen kann man auch in der Entwicklung der Pfarrei feststellen. Die Lelrre des II Vatikanischen Konzils unterstreicht, die Kirche sei ein Sakrament Der neue Codex hebt in der Beschreibung der Pfarrei die personalen Elemente hervor: Gemeinschaft der Gläubigen und Seelsorger. Die Definition der Pfarrei muss den theologischen wie auch den rechtlichen Aspekt berücksichtigen.

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Volume

29

Issue

3-4

Pages

49-74

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Dates

published
2020-01-17

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YADDA identifier

bwmeta1.element.ojs-doi-10_21697_pk_1986_29_3-4_05
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