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1987 | 30 | 3-4 | 75-116

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Interpretacja ustaw według nowego Kodeksu Prawa Kanonicznego

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In der Einleitung wird die Auslegung der Rechte bei den Römern und unter den Kanonisten zur Zeit der Bildung des Corpus Iuris Canonici in allgemeinen Umrissen dargestellt. Der Kaiser Justinian I hat die Interpretation der Gesetze dem Gesetzgeber Vorbehalten. Der Willensfaktor war damals überwiegend. Die Dekretisiten und Dekretalisten behielten das Recht der Auslegung dem Papst vor. Innozenz III bestätigte diese Berechtigung. Nach der Lehre von Johannes Andreae (1298-1348) war das intellektuelle Element bei der Interpretation vorherrschend. Im ersten Abschnitt lesen wir über die Interpretation, welche durch die vom Papst Pius IV 2 VIII 1564 gebildete Konzilskongregation erfolgte. Für die authentische Auslegung der tridentinischen Beschlüsse errichtete Sixtus V 22 I 1588 eine abgesonderte Kongregation. Sie wirkte nach Art von einem Amt, das die ordentliche Jurisdiktion besitzt. Von der Hälfte des XVII Jahrhunderts legte sie die konkreten Fälle aus. Sie war befugt die Rechte mit der Verpflichtungskraft, die die Gesetze besitzen, zu erklären. Die kanonisten diskutierten, ob die ausdehnende Auslegung die Kraft des Gesetzes hätte. Sie unterstrichen aber, die Kongregation besitze die gesetzgebenden Berechtigungen nicht. Pius X erteilte dem Kongregationen das Recht die Gesetze zu interpretieren, aber nur nach der Konsultation mit dem Papst. Im nächsten Abschnitt erklärt der Verfasser die Interpretationsnormen die sich in den can. 117-20 des C.I.C. 1917 befinden. Sie enthalten den Begriff und die Regeln der Interpretation. Die römischen Kongregationen sind nicht befugt, die Gesetze authentisch auszulegen. Sie übten eine Art der Interpretation, wenn sie die allgemeinen Dekrete autoritativ promulgierten. Das Gesetzbuch 1917 führte im Kanon 17 § 3 eine Neuerung ein: die Auslegung nach Art eines richterlichen Urteils oder Verwaltungsbescheides für einen konkreten Fall habe keine Gesetzeskraft und verpflichte nur die Parteien. Es werden dadurch keine Präzedenzfälle gebildet. - Im can. 18 finden wir die Grundregel: die Kirchengesetze sind nach der eigenen Bedeutung ihres Wortlautes auszulegen, der im Zusammenhang mit dem Text und dem Kontext zu würdigen ist. Als Aushilfsregeln um den Willen des Gesetzgebers zu erforschen können benutzt werden: die Parallelstellen des Gesetzbuches, der Zweck und der Werdegang des Gesetzes und der allgemeine Absicht des Gesetzgebers. Andere Auslegungsregeln z.B. die Analogie sind nicht ausgeschlossen. Eine besondere Art der Auslegung bildet die Gewohnheit. Nach dem Beispiel des italienischen Gesetzbuches vom Jahre 1865 befinden sich im Kodex 1917 die Regeln einer strängen Auslegung der Strafgesetze, der Gesetze, die freie Ausübung von Rechten einschränken, und der Gesetze, die eine Ausnahme vom allgemeinen Gesetz enthalten. Die Aufzählung ist ausführlich. Weitläufig wird die Ausfüllung von Gesetzeslücken besprochan. Es handelt sich um Aussuchen einer Norm, die dem Willen des Gesetzgebers wahrscheinlich entspricht. Der Richter oder der Vorgesetzte wendet Gesetzesanalogie, allgemeine Rechtsprinzipien, Kurialstil und feste Schulmeinungen an. Im dritten Abschnitt wird die Organisation, die Zusammenfassung und die Berechtigung der Interpretationskommission besprochen. Sie konnte neue Kanones dem Kodex beifügen. Die römischen Kongregationen dürfen nicht die allgemeinen Dekrete autoritativ promulgieren. Nur Bischöfe und höhere Oberen der klösterlichen Verbände sind berechtigt die Fragen der Interpretationskommission zu stellen. Leichte Zweifel konnte der Vorsitzende Kardinal P. Gasparri entscheiden. Im Jahre 1918 erteilte die Interpretationskommission 11, in den folgenden Jahren einige, einzelne oder keine Antworten. Sie arbeitete bis zum Jahre 1963. Paul VI berief im Jahre 1967 eine Kommission für die Auslegung der Beschlüsse des II Vatikanischen Konzils. Bis zum 13 VI 1980 veröffentlichte sie 24 Antworten. Im nächsten Abschnitt lesen wir über die Interpretation nach dem neuen Kodex. Am Anfang werden die Richtlinien der Auslegung, die sich in den Handbüchern des nachkonziliaren Rechts befinden, dargestellt. Die Normen des vorkonziliaren Rechtes wurden im Lichte der konziliaren Reform erklärt. Während der Sitzugen der Konsultoren der Kommission Codici Iuris Canonici recognoscendo wurden nur geringe Verbesserungen in der Diskussion eingeführt. Die bisherigen Normen wurden ein wenig vereinfacht. Es wurde erklärt, der Richterspruch und der Verwaltungsbeseheid gelten als authentische Auslegung für die Parteien. Im Text des neuen Gesetzbuches sind weitere unbeträchtliche Änderungen eingeführt. Man kann eine Tendenz feststellen, die Normen des Kodexes 1917 sollen beibehalten werden. Die Kommentare der neuesten Handbücher unterstreichen den Unterschied zwischen der authentischen und der privaten Auslegung. Sie machen aufmerksam auf die Interpretation in Form eines Gesetzes, auf die erklärende Auslegung, die rückwirkend ist, und auf die erweiternde oder einschränkende den Wortlaut der Gesetze Interpretation und auf die Auslegung, die den zweifelhaften Sinn des Gesetzes erklärt und deshalb keine rückwirkende Kraft hat. Diese Einzelheiten werden von den Kanonisten festgestellt. Die Auslegung in Form eines Gesetzes verpflichtet alle, die dem Gesetz unterworfen sind, in Form eines Richterspruches oder eines Reskriptes - nur die Parteien. Die allgemeinen Grundsätze der Interpretation werden entwickelt und strenger gemacht. Als Paralletexte sind die nachkonziliaren Gesetze anerkannt. Die Beschlüsse des Vaticanum II gelten als Quelle der Interpretation. Der Ausleger muss sich nach der Milde und nach der Barmherzigkeit richten. Er ist verpflichtet die Anzeichen des Legalismus einzuschränken und das Honestum minimum zu bewahren. Die Autonomie der Person und die Rechte der Gläubigen müssen ausgedehnt werden. Bei der Ausfüllung einer Gesetzeslücke muss der Richter oder der Vorgesetzte feststellen, ob eine solche Ergänzung nötig ist, ob die Lücke gegen den Willen des Gesetzgebers entstand und ob das Wohl der Parteien die Ausfüllung der Lücke fordert. In anderen Fällen soll man die natürliche Freiheit unnötig nicht beschränken. Man muss die kanonische Billigkeit im grösseren Masstabe berücksichtigen. Es ist nötig eine schöpferische und dynamische Gesetzesauslegung anzuwenden. Wenn man auf die Anschauungen der Gelehrten Bedacht nimmt, darf man dem Mythus der Autoritäten nicht unterliegen. Tantum valent quantum probant. Endlich werden die theoretischen Probleme der Auslegung im Lichte des neuen Kodexes dargestellt. Es wird unterstrichen, man müsse den Willen des Gesetzgebers suchen, sich von dem Optimalismus und Effektivismus leiten laissen, den Begriff der Kirche und das Prinzip des Seelenheils nicht aus den Augen lassen. Im letzten Abschnitt beschreibt man die Organisation und die Zusammenfassung der im Jahre 1984 gebildeten Interpretationskommission. Sie ist berechtigt gesamte das heisst auch die ausserhalb des Kodexes sich befindenden Gesetze der Lateinischen Kirche authentisch auszulegen. In wichtigeren Sachen soll sie ein Gutachten der zuständigen Kongregationen und der Ämter der Römischen Kurie einholen. Sie darf nicht neue Gesetze bilden und die Gesetzeslücken ausfüllen. Ihre Auslegung muss von dem Papst gebilligt werden. Die Normen ihrer Prozedur - modus et ratio werden später bestimmt. In den Jahren 1984-1985 veröffentlichte die Kommission 7 Antworten. Die ersten betreffen mehr die Seelsorge, weitere - rechtliche Probleme. Es handelte sich um die Erklärung der Normen und die Beseitigung der Zweifel. Zum Schluss sind die Perspektiven der dynamischen Auslegung, die an der weiteren Formulierung und Bildung der Gesetze Anteil haben wird, angegeben. Nach dem Jahre 1970 zeigen sich die Symptome einer Evolutionsauslegung. In der Einleitung zum neuen Kodex gab der Papst die Richtlinien: an die Dienstbarheit der Kirche, die Struktur der Gemeinschaft - communio, die Teilnahme des Gottesvolkes im dreifachen Amte Christi, die Pflichten und die Rechte der Laien, den Ökumenismus. Die erste Quelle der Auslegung bilden die Beschlüsse des II Vatikanischen Konzils. Die Gesetze des neuen Kodexes haben oft den Evolutionscharakter. Sie erfordern je nach den Umständen eine erweiternde Auslegung. Dais II Vatikanische Konzil und der neue Kodex bilden eine epochale Etappe in der Entwicklung der Interpretation der kirchlichen Gesetze.

Keywords

Year

Volume

30

Issue

3-4

Pages

75-116

Physical description

Dates

published
2020-01-18

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YADDA identifier

bwmeta1.element.ojs-doi-10_21697_pk_1987_30_3-4_05
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