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1997 | 40 | 1-2 | 233-248

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Osobowość prawna nasciturusa w prawie kanonicznym i polskim

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Der Begriff der juristischen Persönlichkeit ist der römischen Gesetzgebung, die die Person als Subjekt der Rechte und Pflichten bezeichnet hat, entnommen worden. Das römische Recht hat jedoch keine eindeutigen Begriffe, die sich auf die juristische Persönlichkeit beziehen, zu Ende herausgearbeitet. Laut des römischen Rechts erwarb der Mensch die juristische Persönlichkeit erst im Moment der Geburt, unter der Bedingung, daß das Kind lebendig auf die Welt gekommen war, und die menschliche Gestalt besessen hatte. Der Embryo im Mutterschoß (nasciturus) wurde dagegen nicht für das Subjekt des Rechts gehalten, weil er als pars viscerum matris gehalten wurde. Jedoch schnell began sich eine andere Auffassung den Weg zu bahnen, laut derer nasciturus pro iam nato habetur, quoties de commodis eius agitur. Gemäß diesem Prinzip wurde der menschliche Embryo mit dem rechtlichen Schutz ausgestattet, indem ihm das Erlangen von Vermögensvorteilen ermöglicht wurde. Man konnte auch einen Sonderverwalter berufen, der auf die Interessen des zu gebärenden Kindes aufpaßte. Alle anderen Berechtigungen und Pflichten der Ungehorenen wurden für nicht vohanden gehalten, weil sie „nicht lebten” . Das kanonische Recht ist das erste System, welches die Persönlichkeit des nasciturus in Hinsicht auf seinen eigenen Wert und die Würde der Person voll anerkennt. Nasciturus wird genauso wie jeder bereits geborene Mensch betrachtet, dem alle Rechte und Pflichten zustehen. Dafür sprechen unmittelbar zwei Argumente. Das erste wird dem kanonischen Recht entnommen. Der 1398. Kanon des Gesetzbuches des Kanonichen Rechts von Johann Paulus II, der die Exkommunikationsstrafe für den erfolgten Mord am menschlichen Embryo vorsieht, schreibt dem menschlichen Embryo das gleiche Recht auf das Leben wie den schon geboreren Menchen zu. Das zweite Argument ist der 871. Kanon des Gesetzbuches des kanonischen Rechtes, der die fehlgeborenen Embryos taufen läßt, wenn „sie leben und wenn das möglich ist” . Damit wird den fehlgeborenen Embryos die Fähigkeit zur Aufnahme der Taufe, wie jedem anderen schon geborenen Menchen, der noch nicht getauft worden ist, zuerkannt. Die juristischen Persönlichkeit des nasciturus ist dagegen im polnichen Rechtssystem problematisch und erweckt viele Diskussionen vor allem gegenüber der Gesetzgebung, die die Abtreibung erlaubt. Der durch das Gesetz über die Familienplanung, den Schutz des Menschenembryos und die Bedingungen der Zulässigkeit der Schwangerschaftsunterbrechung modifizierte 8. Artikel des Zivilgesetzbuches erkennt dem nasciturus die rechtliche Fähigkeit in bedingter Form zu. Die rechtliche Fähigkeit des nasciturus wird auch durch viele andere besondere Vorschriften des Zivilrechtes anerkannt. Die Rechtsprechung macht das noch im größeren Ausmaß, indem sie dem nasciturus den Rechtschutz verleiht. Andererseits aber besteht die Gesetzgebung, die die Abtreibung zaläßt, d.h. den nasciturus des grundsätzlichsten Rechts, des Rechts auf das Leben, beraubt. Die Subjektivitüt des nasciturus als juristischer Person ist also nicht vollkommen.

Keywords

Year

Volume

40

Issue

1-2

Pages

233-248

Physical description

Dates

published
2020-03-24

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YADDA identifier

bwmeta1.element.ojs-doi-10_21697_pk_1997_40_1-2_11
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