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2001 | 44 | 1-2 | 111-124

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Ochrona tajemnicy spowiedzi w świetle kanonicznego prawa karnego

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Im Artikel wurde die Kirchendisziplin, welche den Schutz des Beichtgehimnises und der Verschwiegenheit berücksichtigt, im Aspekt des Strafrechtesausgelegt. Diser Schutz tritt vor dem Schutz des Gutes des Bußesakramentes. Der Schutz des Beichtsakramentes ist so tief und eng mit dem Schutz des Beichtgehimnises verbunden, daß się unterennbar sind. Die strafrechtliche Sanktion betreffs des Beichtgehimnis - und Verschiegenheitsbruches richtet sich vor allem zu Gunsten des Beichtenden und schützt seine Rechte. Der Beichtende kann nämlich den Inhalt der Beichte offenkundig machen, was der Beichtvater und andere Personen, die zum Beichtgeheimnis verpflichtet sind, nicht dürfren. Mit dem Dekret der Kongregation der Glaubenslehre vom 23. Oktober 1988 wurde der Personenkreis, die zum Beichtgeheimnis verpflichtet sind, um den Beichtenden erweitert. Dies bezieht sich jedoch ausschließlich auf Aufnahmen der Beichte und deren Veröffentlichung in Massenmedien.

Keywords

Year

Volume

44

Issue

1-2

Pages

111-124

Physical description

Dates

published
2020-03-24

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Identifiers

YADDA identifier

bwmeta1.element.ojs-doi-10_21697_pk_2001_44_1-2_06
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