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DE
Den Auisaitz skizziert die Entwicklung des Verständnisses des sogenannten „Freien Mandats” seit der deutschen Reuchsverfassung von 1871 bis zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahre 1949. Das freie Mandat wurde zunächst in der Epoche des staatsrechtlichen Positivisimis als Anordnung einer Rechtsfolge verstanden: Aufträge und W eisungen an die Abgeordneten sollen rechtlich unverbindlich sein. Die Tatsache, daß es Aufträge und W eisungen gibt, sow ie deren Zulässigkeit wurde davon nicht berührt. Nach Ansätzen in der Weimarer Republik setze sich dann in der Bundesrepublik Deutschland in der Verfassungsrechtolehre ein Verständnis durch, das im freien Mandat (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) ein Verbot von Aufträgen und W eisungen sah und dieses darüber hinaus als Schutz des Abgeordneten vor jeglichem politischen Druck interpretierte. Es wird die These entw ickelt, daß die ursprüngliche Interpretation der Positivisten dem Status des Abgeordneten in einer parlamentarischen Demokratie besser gerecht wird, eher deren Realität entspricht und die Rechtsanwendung kalkulierbarer und sicherer macht.
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