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Dio in der Bundesrepublik Deutschland vom Bundesverfassungsgericht ausgeübte Verfassungsgerichtsbarkeit ist mit einzigartigen und präzedenzlosen opulenten Kompetenzen ausgestattet. Die Befugnis des Bundesverfassungsgerichts, über die Voreinbarkeit parlamentarischer Gesetzgebungsakte zu entscheiden, ist vielleicht am bedeutsamsten. Sie läuft praktisch darauf hinaus, daß die diesbezüglichen Entscheidungen die Wirkung von „Super-Gesetzen”, ja von „Super-Verfassungsgesetzen" haben. Denn sie können nach herrschender Meinung der Staatsrechtslehre niemals wieder durch einen Akt der Staatsgew alt beseitigt werden. Die Folge davon ist, daß das Bundesverfassungsgericht durch seine Entscheidungstätigkeit das V erfassungsrecht flexibilisiert und unanfechtbar entsprechend den jew eils aktuellen Bedürfnissen der herrschenden politischen Kräfte interpretieren kann; das ist dann für alle anderen Staatsorgane verbindlich: Roma loculal Auf diese W eise atrophiert der demokratische politische Meinungs- und Willensbildungsprozeß in der staatsfereien Gessellschaft und in den Institutionen des parlamentarischen Regierungssystems: Denn alle gesetzgeberischen Entscheidungen der parlamentarischen Staatsorgane stehen unter dem Vorbehalt ihrer Approbation durch das Bundesverfassungsgericht, das den Sanktionen nicht ausgesetzt ist, denen das in der parlamentarischen Demokratie „souveräne" Volk vor allem durch Wahlen die parlamentarische Volksvertretung und die parlamentarisch eingesetzt odor gebildete Regierung unterwerfen kann. Dieser Befund ist wichtig für die verfassungsrechtliche Komparatistik, die zur Kenntnis nehmen muß, daß unter dem unverkennbaren Einfluß des „Modells" der westdeutschen Verfassungsgerichts barkeit in sehr vielen europäischen Ländern mit übrigens sehr unterschiedlichen politischen und ökonomischen System en entweder Verfassungsgerichte mit mehr oder minder weitreichenden Kompetenzen neu eingerichtet oder verfassungsgerichtliche Funktionen von schon vorhandenen anderen Gerichten zusätzlich übernommen werden.
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