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Prawo Kanoniczne
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1986
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vol. 29
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issue 3-4
49-74
PL
In der Einleitung schreibt der Verfasser über die Bedeutung der Pfarrei in der Sendung der Kirche und über ihre Entstehung als verlängerter Arm der Seelsorge des Bischofs und seibes Presbyteriums. Im ersten Abschnitt wird die geschichtliche Entwicklung der Pfarrei dargestellt. Im römischen Imperium begannen die Chorbischöfe am Ende des II Jahrhunderts auf den Dörfern des Kleinasiens und Syriens die Seelsorge zu führen. Im III Jahrh. sandten die Bischöfe in Spanien und in den südlichen Provinzen Galliens die Diakone und die Priester zu den Gläubigen in den Burgen-castra, Dörfern-vici und Gü- tem -villae und erteilten ihnen immer grössere Berechtigungen in der Seelsorge. Sie teilten ihnen auch als Ełrhaltungsmittel einen Viertel oder einen Drittel der Opfer, welche die Gläubigen beisteuerten. Mit der Zeit weisten die Bischöfe den ganannten Seelsorgerm Ackerfelder als precaria an. In den germanischen Staaten forderten die Synoden, die Gutsbesitzer sollen den Acker der Kirche zuteilen, die in ihren Gütern gebaut wurde. Nach der Säkularisation der Kirchengüter zur Zeit Pipins führte sein Sohn Karl der Grosse im Kapitulare von Heristal im Jahre 779 die Pflicht ein, die Gläubigen sollen ihrem Pfarrer den Grundzehent darbringen. Auf diese Weise entstand das karolingische Modell der Austattung der Pfarrei: Ackerfeld, Garten, Haus, Grundzehent, Opfer u.s.w. Die Privatkirchen verbreiteten sich in Europa. Die gregorianische Reform, die durch das Decretum Gratiani verwirklicht wurde, gestaltete die Privatkirchen in das Recht des Patronates um. Es entstanden zahlreiche Einverleibungen der Pfarreien in die Kloster. In Polen wurden die Pfarreien seit Mitte des XI Jahrhunderts als Institute privaten Rechtes gebildet. Am Ende des XII Jahrhunderts zählte man 800 bis 1000 Kirchen, die die Pfarrechte erlangten. Die Kolonisation im XIII Jahrhundert vergrösserte die Zahl der Pfarreien bis 3000. Am Ende des XV Jahrhunderts waren ungefähr 6000 Pfarreien tätig. Im zweiten Abschnitt wird eine Analyse der Elemente der Pfarrei in ihrer geschichtlichen Entwicklung durchgeführt: Gläubigen, die eine seelsorgerische Bedienung nötig haben, Raum für Kultus und Versammlungen, Priester, der die Seelsorge ausübt, Existenzmittel für den Pfarrer und für die Personen, die in der Pfarrei arbeiten, und Territorium, das der Wirkungskreis der Pfarrei ist. Im dritten Abschnitt beschreibt der Verfasser den Begriff der Pfarrei nach dem Codex Iuris Canonici 1917. Zuerst wird die Ansicht von Benedikt XIV, F. X. Wemz und J. B. Sägmüller geschildert. Es wird festgestellt, das die Stellung des ganannten Gesetzbuches nicht gleichartig war. Es war undeutlich, ob die Pfarrei die Rechtspersönlichkeit neben dem Benefizium des Pfarrers und der Kirchenfabrik - fabrica ecclesiae hat. Es war nicht sicher, was das Wesen der Rechtspersönlichkeit einer Pfarrei bildet. L. Bender schrieb, dass die Rechtspersönlichkeit im Dasein der Pfarrei als einer Gesamtheit und nicht in ihren Teilen wurzelt. In der heutigen industrialisierter Gesellschaft besteht eine Krisis der traditionellen Pfarrei. Es ensteht eine Trennung zwischen der gesellschaftlichen Wirklichkeit und dem Leben der Pfarrei. Im letzten Abschnitt wird die Pfarrei im neuen kirchlichen Gesetzbuch beschrieben. Der Verfasser beginnt mit der Darstellung der neuen Richtlinien, die in den Schemata, während der konziliaren Diskussion und in den Beschlüssen des Vatikanum II hingewiesen wurden. In Fortsetzung wird die Erörterung im konsultativen Ensemble der Päpstlichen Kommission zusammengefasst. Der Verfasser kommentiert die Normen: Beschreibung der Pfarrei im Kanon 516 § 1, Verteilung der Pfarrei als einer Gesamtheit der Rechtspersönlichkeit mit der Unterstreichung. diese Rechtspersönlichkei habe einen unkollegialen Charakter, weil die Pfarrei nur ein Kettenglied in der hierarchischen Struktur der Kirche ist. Dabei wird auch die Quasipfarrei und andere seelsorgerische Einheiten, die noch keine Pfarreien siind, beschrieben. Eine juristische Person kann nicht Pfarrer sein. Wo die Umstände es fordern, kann die Seelsorge für eine oder für verschiedene Pfarreien zugleich mehreren Priestern solidarisch übertragen werden. Einer von ihnen muss Leiter des seelsorglichen Wirkens sein. Wegen Priestermangels kann der Bischof die Seelsorge in einer Pfarrei einem Diakon, anderer Person, die nicht die Priesterweihe empfangen hat, oder einer Gameinschaft von religiösen oder weltlichen Personen übertragen (Kan. 517). Bei dem Begriff der Pfarrei wie auch des Pfarrers hat das neue Gesetzbuch weitere Entwicklung in Aussicht. Die Pfarrei hat in aller Regel territorial abgegrenzt zu sein und alle Gläubigen eines bestimmten Gebietes zu umfassen. Wo es jedoch angezeigt ist, sind Personalpfarreien zu errichten, die nach Ritus, Sprache oder Nationalität der Gläubigen eines Gebietes oder auch unter einem anderen Gesichtspunkt bestimmt werden (Kan. 518). Die sogenanten Basisgemeinschaften sind hier nicht ausgeschlossen. Der neue Codex spricht nicht über das Territorium als Grundbestandteil einer Pfarrei. Zum Schluss lehnt der Verfasser die These von R. Sohin über Gegensatz zwischen Wesen der Kirche und des Rechtes ab. Man darf nicht den Rechtspositivismus auf das Gebiet des kanonischen Rechtes übertragen. Das Recht der Kirche darf von der Theologie nicht abgerissen werden. Den Zusammenhang zwischen diesen Disziplinen kann man auch in der Entwicklung der Pfarrei feststellen. Die Lelrre des II Vatikanischen Konzils unterstreicht, die Kirche sei ein Sakrament Der neue Codex hebt in der Beschreibung der Pfarrei die personalen Elemente hervor: Gemeinschaft der Gläubigen und Seelsorger. Die Definition der Pfarrei muss den theologischen wie auch den rechtlichen Aspekt berücksichtigen.
Prawo Kanoniczne
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1987
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vol. 30
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issue 3-4
75-116
PL
In der Einleitung wird die Auslegung der Rechte bei den Römern und unter den Kanonisten zur Zeit der Bildung des Corpus Iuris Canonici in allgemeinen Umrissen dargestellt. Der Kaiser Justinian I hat die Interpretation der Gesetze dem Gesetzgeber Vorbehalten. Der Willensfaktor war damals überwiegend. Die Dekretisiten und Dekretalisten behielten das Recht der Auslegung dem Papst vor. Innozenz III bestätigte diese Berechtigung. Nach der Lehre von Johannes Andreae (1298-1348) war das intellektuelle Element bei der Interpretation vorherrschend. Im ersten Abschnitt lesen wir über die Interpretation, welche durch die vom Papst Pius IV 2 VIII 1564 gebildete Konzilskongregation erfolgte. Für die authentische Auslegung der tridentinischen Beschlüsse errichtete Sixtus V 22 I 1588 eine abgesonderte Kongregation. Sie wirkte nach Art von einem Amt, das die ordentliche Jurisdiktion besitzt. Von der Hälfte des XVII Jahrhunderts legte sie die konkreten Fälle aus. Sie war befugt die Rechte mit der Verpflichtungskraft, die die Gesetze besitzen, zu erklären. Die kanonisten diskutierten, ob die ausdehnende Auslegung die Kraft des Gesetzes hätte. Sie unterstrichen aber, die Kongregation besitze die gesetzgebenden Berechtigungen nicht. Pius X erteilte dem Kongregationen das Recht die Gesetze zu interpretieren, aber nur nach der Konsultation mit dem Papst. Im nächsten Abschnitt erklärt der Verfasser die Interpretationsnormen die sich in den can. 117-20 des C.I.C. 1917 befinden. Sie enthalten den Begriff und die Regeln der Interpretation. Die römischen Kongregationen sind nicht befugt, die Gesetze authentisch auszulegen. Sie übten eine Art der Interpretation, wenn sie die allgemeinen Dekrete autoritativ promulgierten. Das Gesetzbuch 1917 führte im Kanon 17 § 3 eine Neuerung ein: die Auslegung nach Art eines richterlichen Urteils oder Verwaltungsbescheides für einen konkreten Fall habe keine Gesetzeskraft und verpflichte nur die Parteien. Es werden dadurch keine Präzedenzfälle gebildet. - Im can. 18 finden wir die Grundregel: die Kirchengesetze sind nach der eigenen Bedeutung ihres Wortlautes auszulegen, der im Zusammenhang mit dem Text und dem Kontext zu würdigen ist. Als Aushilfsregeln um den Willen des Gesetzgebers zu erforschen können benutzt werden: die Parallelstellen des Gesetzbuches, der Zweck und der Werdegang des Gesetzes und der allgemeine Absicht des Gesetzgebers. Andere Auslegungsregeln z.B. die Analogie sind nicht ausgeschlossen. Eine besondere Art der Auslegung bildet die Gewohnheit. Nach dem Beispiel des italienischen Gesetzbuches vom Jahre 1865 befinden sich im Kodex 1917 die Regeln einer strängen Auslegung der Strafgesetze, der Gesetze, die freie Ausübung von Rechten einschränken, und der Gesetze, die eine Ausnahme vom allgemeinen Gesetz enthalten. Die Aufzählung ist ausführlich. Weitläufig wird die Ausfüllung von Gesetzeslücken besprochan. Es handelt sich um Aussuchen einer Norm, die dem Willen des Gesetzgebers wahrscheinlich entspricht. Der Richter oder der Vorgesetzte wendet Gesetzesanalogie, allgemeine Rechtsprinzipien, Kurialstil und feste Schulmeinungen an. Im dritten Abschnitt wird die Organisation, die Zusammenfassung und die Berechtigung der Interpretationskommission besprochen. Sie konnte neue Kanones dem Kodex beifügen. Die römischen Kongregationen dürfen nicht die allgemeinen Dekrete autoritativ promulgieren. Nur Bischöfe und höhere Oberen der klösterlichen Verbände sind berechtigt die Fragen der Interpretationskommission zu stellen. Leichte Zweifel konnte der Vorsitzende Kardinal P. Gasparri entscheiden. Im Jahre 1918 erteilte die Interpretationskommission 11, in den folgenden Jahren einige, einzelne oder keine Antworten. Sie arbeitete bis zum Jahre 1963. Paul VI berief im Jahre 1967 eine Kommission für die Auslegung der Beschlüsse des II Vatikanischen Konzils. Bis zum 13 VI 1980 veröffentlichte sie 24 Antworten. Im nächsten Abschnitt lesen wir über die Interpretation nach dem neuen Kodex. Am Anfang werden die Richtlinien der Auslegung, die sich in den Handbüchern des nachkonziliaren Rechts befinden, dargestellt. Die Normen des vorkonziliaren Rechtes wurden im Lichte der konziliaren Reform erklärt. Während der Sitzugen der Konsultoren der Kommission Codici Iuris Canonici recognoscendo wurden nur geringe Verbesserungen in der Diskussion eingeführt. Die bisherigen Normen wurden ein wenig vereinfacht. Es wurde erklärt, der Richterspruch und der Verwaltungsbeseheid gelten als authentische Auslegung für die Parteien. Im Text des neuen Gesetzbuches sind weitere unbeträchtliche Änderungen eingeführt. Man kann eine Tendenz feststellen, die Normen des Kodexes 1917 sollen beibehalten werden. Die Kommentare der neuesten Handbücher unterstreichen den Unterschied zwischen der authentischen und der privaten Auslegung. Sie machen aufmerksam auf die Interpretation in Form eines Gesetzes, auf die erklärende Auslegung, die rückwirkend ist, und auf die erweiternde oder einschränkende den Wortlaut der Gesetze Interpretation und auf die Auslegung, die den zweifelhaften Sinn des Gesetzes erklärt und deshalb keine rückwirkende Kraft hat. Diese Einzelheiten werden von den Kanonisten festgestellt. Die Auslegung in Form eines Gesetzes verpflichtet alle, die dem Gesetz unterworfen sind, in Form eines Richterspruches oder eines Reskriptes - nur die Parteien. Die allgemeinen Grundsätze der Interpretation werden entwickelt und strenger gemacht. Als Paralletexte sind die nachkonziliaren Gesetze anerkannt. Die Beschlüsse des Vaticanum II gelten als Quelle der Interpretation. Der Ausleger muss sich nach der Milde und nach der Barmherzigkeit richten. Er ist verpflichtet die Anzeichen des Legalismus einzuschränken und das Honestum minimum zu bewahren. Die Autonomie der Person und die Rechte der Gläubigen müssen ausgedehnt werden. Bei der Ausfüllung einer Gesetzeslücke muss der Richter oder der Vorgesetzte feststellen, ob eine solche Ergänzung nötig ist, ob die Lücke gegen den Willen des Gesetzgebers entstand und ob das Wohl der Parteien die Ausfüllung der Lücke fordert. In anderen Fällen soll man die natürliche Freiheit unnötig nicht beschränken. Man muss die kanonische Billigkeit im grösseren Masstabe berücksichtigen. Es ist nötig eine schöpferische und dynamische Gesetzesauslegung anzuwenden. Wenn man auf die Anschauungen der Gelehrten Bedacht nimmt, darf man dem Mythus der Autoritäten nicht unterliegen. Tantum valent quantum probant. Endlich werden die theoretischen Probleme der Auslegung im Lichte des neuen Kodexes dargestellt. Es wird unterstrichen, man müsse den Willen des Gesetzgebers suchen, sich von dem Optimalismus und Effektivismus leiten laissen, den Begriff der Kirche und das Prinzip des Seelenheils nicht aus den Augen lassen. Im letzten Abschnitt beschreibt man die Organisation und die Zusammenfassung der im Jahre 1984 gebildeten Interpretationskommission. Sie ist berechtigt gesamte das heisst auch die ausserhalb des Kodexes sich befindenden Gesetze der Lateinischen Kirche authentisch auszulegen. In wichtigeren Sachen soll sie ein Gutachten der zuständigen Kongregationen und der Ämter der Römischen Kurie einholen. Sie darf nicht neue Gesetze bilden und die Gesetzeslücken ausfüllen. Ihre Auslegung muss von dem Papst gebilligt werden. Die Normen ihrer Prozedur - modus et ratio werden später bestimmt. In den Jahren 1984-1985 veröffentlichte die Kommission 7 Antworten. Die ersten betreffen mehr die Seelsorge, weitere - rechtliche Probleme. Es handelte sich um die Erklärung der Normen und die Beseitigung der Zweifel. Zum Schluss sind die Perspektiven der dynamischen Auslegung, die an der weiteren Formulierung und Bildung der Gesetze Anteil haben wird, angegeben. Nach dem Jahre 1970 zeigen sich die Symptome einer Evolutionsauslegung. In der Einleitung zum neuen Kodex gab der Papst die Richtlinien: an die Dienstbarheit der Kirche, die Struktur der Gemeinschaft - communio, die Teilnahme des Gottesvolkes im dreifachen Amte Christi, die Pflichten und die Rechte der Laien, den Ökumenismus. Die erste Quelle der Auslegung bilden die Beschlüsse des II Vatikanischen Konzils. Die Gesetze des neuen Kodexes haben oft den Evolutionscharakter. Sie erfordern je nach den Umständen eine erweiternde Auslegung. Dais II Vatikanische Konzil und der neue Kodex bilden eine epochale Etappe in der Entwicklung der Interpretation der kirchlichen Gesetze.
Prawo Kanoniczne
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1989
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vol. 32
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issue 1-2
157-171
PL
In der Einleitung schreibt der Verfasser über die Ankündigung, dass neue Bearbeitung der Konziliengeschichte in 25 Bänden geplant wird. Ausserdem bereitet man die Monographien von den Synoden in 59 Bänden vor. Solche Monographie: Odette Pontal, Die Synoden im Merowingerreich, F. Schöningh, Paderborn - München - Wien - Zürich 1986 stellt der Verfasser vor. Es wird dabei unterstrichen, dass dieses Buch sich auf den neuen Bearbeitung der handschriftlichen Quellen gründet. Im grossen Massstab wurde die politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Situation in den merowingischen Staaten berücksichtigt. Bei der Beschreibung der einzelnen Synoden macht O. Pontal den Leser auf die Einführung der neuen kanonischen Institutionen im Merowingerreich aufmerksam. Die Bischöfe waren in diesem Staate auf sich selbst angewiesen. Sie mussten das Zusammenleben mit den Monarchen in Ordnung bringen und neue Lösung der Rechtsprobleme suchen. Es ist anzunehmen, dass die Bischöfe im Merowingerreich die Beschlüsse der römischen und spanischen Synoden nicht ausnutzten. Im Hauptteil des Artikels werden folgende Probleme besprochen: die Kanonensammlungen, die Formulierung der Dogmen, das Erteilen der Priesterweihe - das Zölibat, die Geistlichen - stabilitas loci, privilegium fori, die Verbundenheit mit dem Papsttum, der Episkopat dem König gegenüber, das Provinzialkonzil, der Bischof in seiner Diözese, der Archidiakon, der Archipresbyter, die Diözesansynode, die Eigenkirchen, die Mönche, die Liturgie, die Gräber, der Schutz des Kirchenvermögens, die Disziplinargerichtsbarkeit und die Trennung von den jüdischen Bewohnern. Zum Schluss wird es unterstrichen, das die Lage der Kirche im Merowingerreich einzig in ihrer Art war und dass die Synoden in diesem Staate vor einer schwierigen Aufgabe gestellt wurden. Man musste das Verhältnis zum König und die Verbindung mit dem Papsttum aufrechthalten, die kirchliche Gesetzgebung entwickeln, die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit ausüben. Am Ende wurde die Bedeutung der Anfänge und der Entwicklung der Institutionen für die Forschung der Geschichte des kanonischen Rechts im Abendlande betont.
Prawo Kanoniczne
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1987
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vol. 30
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issue 1-2
121-141
PL
In der Bibliothek Ossolineum in Wrocław ist der zweite nach der Reihe Band mit den Protokollen des Disitriktsoffizialates in Kielce aus den Jahren 1635-1681 entdeckt worden. Der Papierkodex Rps II 215 enthält 437 numerierte Blätter in folio. Auf 874 Seiten sind 445 Protokolle der Sitzungen in den Prozess-, Verwaltungs- und Eintragungssachen eingeschrieben. Durchschnittlich wurden 9 Sachen jährlich abgemacht. In genannten Jahren traten 6 Offiziale nacheinander hervor. Den neuen Stil der Arbeit führte im Jahre 1635 der Distriktsoffizial Mathias Oblankowic ein. Im vorigen Bande 1551-1635 finden wir nur lakonische Notizen aus den Sitzungen. Im zweiten Bande beginnen formelle Protokolle, die der Notarius publicus auctoritate apostolica einischrieb. Im ersten Abschnitt werden die Berechtigungen, welche der Bischof in Kraków seinem Distriktsoffizial in Kielce delegierte, aufgezählt. Sie dauerten ad beneplacitum nostrum. Am Anfang des Bandes ist eine bischöfliche Urkunde vom 12 April 1631 eingetragen. Die nächsten Bischöfe verlängerten dieses Dokument oder zählten nur die wiehtigsten Berechtigungen auf. Die Jurisdiktion das Distriktsoffizials dehnte sich auf das Gebiet der Präpositur von Kielce aus. Das Offizialat war vor allem ein Gericht der Geistlichen. In der Praxis gelangten sie im XVI Jahrhundert zu einer Verständigung mit den Adeligen, was die Res spirituales und Res spiritualibus annexae umfassten. In den Rahmen der bischöflichen Delegation konnte der Offizial in Kielce die Sachen bis zur Höhe 200 und später 309 Gulden untersuchen. In den Ehesachen hatte er nur das Recht die Zeugen zu verhören. In den Strafsachen konnte er dem Verurteilten die Exkommunikation oder die Karzerstrafe auferlegen. Die Verwaltungsberechtigungan des Offizials betraffen: Dispensen, Approbationen und Disziplin unter den Geistlichen. Dazu kam noch die Notariatsitätigkeit. Der Bischof befahl den Geistlichen, sie sollen dem Distriktsoffizial den Gehorsam in den aufgezählten Sachen wie auch in allem, was de iure et consuetudine ihn anging, aufweisen. Die Personen, die im Distriktsoffizialat auftraten, sind im zweiten Abschnitt beschrieben: Offizial, der vertretende seine Stelle Surrogat, Notar, Amtszeugen, die während des Prozesses anwesend waren, und Instigator. Als Parteien traten die Geistlichem und die Laien, welche mit den Geistlichen verbunden waren, auf: Adeligen, Bürger, Handwerker, Arbeiter und Bauern. In einigen Fällen begegnet man den Juden und in einem - dem Arianer. Oft erschienen die Bevollmächtigten der Parteien. In den Prozessen, die kraft der Delegation des Ap. Stuhles oder des Generaloffizials geführt wurden, war die Prozedur identisch wie in den Sachen der allgem einen Berechtigung. Man findet keine ständigen Gerichtstermine. Der Richter stellte die strittige Tatsache fest und begann das Beweisverfahren. Meistens gaben die Parteien den Zeugenberweis. Der Notar führte das Verhör. Den Parteien stand das Recht die Appellation an den Bischof oder an seinen Generaloffizial in Kraków anzulegen. In den Akten finden wir 43 Testamentssachen, 37 Zehentssachen und nur 10 Ehesachen. Ausser dem befinden sich die Protokolle der Prozesse in verschiedenen Besatz- und Strafklagen. Unter den Verwaltungsprozessen haben wir die Sachen der Pfarreien und anderer Benefizien der Manualvikariate und andere. Es gibt auch 56 Eintragungen der verschiedenen Schriften und Dokumente. Distniktsoffizialat in Kielce war in seiner Tätigkeit vom Bischof in Kraków abhängig. Der Offizial erkannte auch die Jurisdiktion der weltlichen Gewalten, ihre Entscheidungen und Schriften an. Oft benutzte er dieses Material in seinen Prozessen. Er mied die Reibungen. Vor einem Prozess gegen den Arianer legte der Pfarrer den Protest bei dem königlichen Hauptmann in Sandomierz. Der entdeckte Band mit den Protokollen öffnete eine Periode in der Tätigkeit des Distniktsoffizialates in Kielce. Die Zahl der Prozesse war aber gering. Es kam auf äusserliche Umstände an. Bedeutende Rolle spielten wahrscheinlich die Gerichtskosten. Der Band enthält Material nicht nur zur Geschichte des bischöflichen Gerichtswesens in der Diözese Kraków sondern auch zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Region von Kielce im XVII Jahrhundert.
Prawo Kanoniczne
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1986
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vol. 29
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issue 1-2
93-131
PL
Im ersten Abschnitt wird die geschichtliche Entwicklung der Diözesansynode dargestellt. Der Verfasser nimmt eine These an, dass der Zerfall der Kultuskonzentration und die Bildung der Seelsorgestellen auf dem Gebiet der Diözese entscheidend für die Entstehung dieses Institutes war. In der abendländischen Kirche geschah es im V und VI Jahrhundert. Erste Diözesansynode, welche die uns bekannten Gesetze ergehen liess, war die Synode des Bistums Auxerre - Antisiodorensis zwischen dem 561 und 605 Jahre. Im Kanon 7 wurde dort die Versammlung der Priester im Monat Mai und der Äbte im November vorgeschrieben. Im allgemeinen verbreiteten sich diese Synoden nicht. Sie verschwanden zur Zeit der Merowinger. Eine Wiederbelebung der Diözesamsynoden kann man in der Epoche der Karolinger beobachten. Auch die Laien nahmen an ihnen Teil. Obgleich diese Versammlungen in der Regel nur beratend waren, stand manchmal den Teilnehmern das Recht zur Entscheidung. Um die gregorianische Reform zu verwirklichen, erliess das IV la- teranische Konzil im Jahre 1215 das erste allgemeine Gesetz über die Synoden. Jedes Jahr sollte die Provinzialsynode stattfinden. Ihre Beschlüsse mussten auf den Diözesansynoden veröffentlicht werden. In der Praxis entschieden die inneren Verhältnisse des Bistums, ob man die Diözesansynode abhalten konnte. - Das Basler Konzil versuchte die Reform der Kirche in membris durch die Diözesansynoden durchzuführen. Es wurde alljährliche Synode vorgeschrieben. Das triden- tinische Konzil befahl auch jedes Jahr eine Diözesansynode einzuberufen. Diese Vorschrift kam aber nicht zur Verwirklichung. In der Zeit der Aufklärung wollten die weltlichen Herrscher die Rechte des Apostolischen Stuhls durch die Synoden begrenzen. Sie gaben den Teilnehmern die entscheidende Stimme zu. Der Papst Pius VI verdammte diese Thesen in der Bulle Auctorem fidei am 28 August 1794. Die Staatsrechte verlangten die Einwilligung der weltlichen Behörden zu den Diözesansynoden. In der Praxis wurden entweder die Scheinsynoden gehalten oder wollten manche Kreise die Diözesansynode nach der Art von weltlichen Versammlungen umbilden. In dieser Situation fürchteten die Bischöfe vor der Abhaltung der Diözesansynoden. In der Literatur des kanonischen Rechtes unterstrich man die volle Gewalt der Bischöfe zur Einberufung der Diözesansynoden und zum Vorsitz auf ihnen. In Übereinstimmung mit den tridentinischen Beschlüssen und mit den Entscheidungen des Apostolischen Stuhles wurden die Teilnehmer der Synode aufgezählt. Man unterstrich dabei, dass die Teilnahme der Laien und die Pflicht alljährlich eine Diözesansynode abzuhalten durch das gegenseitige Gewohnheitsrecht abgelehnt wurde. Die Schöpfer des im Jahre 1917 veröffentlichten Gesetzbuches w ollten das Institut der Diözesansynode beleben. Sie führten die Norm ein, man dürfe nie länger als zehn Jahre mit der Feier solcher Synode warten. Sie unterstrichen, die Einberufung der Synode und der Vorsitz auf ihr stehe dem Bischof zu. Der Generalvikar bedarf eines besonderen Auftrags. Der Kapitelvtikar aber hat das genannte Recht nicht. Der Katalog der Teilnehmer ist erweitert. Anfänglich wurden die Diözesansynoden gehalten, um das neue Gesetzbuch in die Bistümer einzuführen. Dann ist die Einberufung solcher Versammlungen allmählich vernachlässigt. Im nächsten Abschnitt wird die Reform des zweiten vatikanischen Konzils beschrieben. Direkt berühren die Konzilsdekrete das Thema der Diözesansynode nicht. Durch die Bildung der Priester- und Seelsorgeräte wurde die Aufmerksamkeit auf die communio intra Ecclesiam particularem gelenkt. Weil diese Gremien die Stellung der Diözesansynode nicht einnehmen werden, erliess der Apostolische Stuhl im Jahre 1971 und 1973 die Direktiven, in welchen die Teilnahme der Religiösen und der Laien vorgesehen wurde. Ausserdem erhielten einzelne Bischöfe die Genehmigung, die Laien als Teilnehmer berufen zu können. Es wurde dann Vorbehalten, die Priester müssen die Majorität bilden. Um das Material zur Beratung zu sam meln, wurde es versucht eine Umfrage unter den Gläubegen zu halten. Im letzen Abschnitt wird der Verlauf der Arbeiten im Ensemble der Konsultore De sacra hierarchia dargestellt Nach der Diskussion wurde es entschieden, die Frist der Einberufung der Synode solle der Umsicht und dem Gewissen des Bischofs überlassen werden. Der Bischof entscheidet auch über die Vorbereitung und über den Verlauf der Synode. - Endlich wird der Text der neuen Kanoines und der Kommentar angegeben. Zuerst erklärt der Verfasser die Definition der Diözesansynode. Ferner wird das Problem der Einberufung besprochen. Dabei wird die Furcht vorgebracht, die Norm, welche diese Sache den Bischöfen nach dem Aufhöran des Priestertrates überläsist, werde zur Vernachlässigung der Diözesansynode führen. Bei dem Katalog der Teilnehmer wird die Bedeutung der Seelsorger unterstrichen. Die W ichtigkeit der synodalen Diskussion wird auch hervorgehoben. Die Abstimmung der Teilnehmer erachtet der Verfasser für den Ausdruck ihres Standpunktes. Es wird dabei betont, die gesetzgebende Gewalt des Bischofs sei des göttlichen Rechtes. Endlich wird in allgemeinen Umrissen der Unterschied zwischen dem früheren und dem neuen Modell der Diözesansynode entworfen und die Chance dieses Institutes auf die Zukunft angezeigt.
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