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in the keywords:  Enteignung
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DE
Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 ist ein internationaler Rechtsakt von Grundbedeutung für den Schutz der Grundrechte im Bereich der Enteignung. Die Regulationen, die den Eigentumsschutz direkt betreffen, befinden sich nicht im Text der Konvention, sondern in Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention vom 20. März 1952. Der Eigentumsbegriff in Art. 1 des Zusatzprotokolls ist von unabhängiger Art und beschränkt sich nicht auf Eigentum an Sachen, also auf Eigentum im technischen, zivilrechtlichen Sinne, sondern muss weiter verstanden werden als Synonym des Vermögens, aller vermögenswerten Rechte. Zum Eigentumsbegriff im Sinne des Art. 1 des Zusatzprotokolls gehören also das Eigentum und andere dingliche Rechte an Gründstücke und beweglichen Sachen, Forderungen und sonstige vermögenswerte Rechte, wie Aktien, Patentrechte, Warenzeichenrechte, Urheberrechte („geistiges Eigentum„) und obligatorische Rechte, wie auch öffentlich-rechtliche Rechte, insbesondere Renten- und Pensionsansprüche. Art. 1 des Zusatzprotokolls sieht zwei Möglichkeiten der zulässigen hoheitlichen Eingriffe in das Eigentum: Die Entziehung des Eigentums und die Reglementierung der Nutzung des Eigentums. Im ersten Fall geht es insbesondere um die Enteignung, die zweite Möglichkeit betriff der sog. Inhaltsbestimmungen, also Normen, die den Inhalt und die Schranken des Eigentums (und anderer vermögenswerten Rechte) bestimmen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beschränkt den Eigentumsbegriff grundsätzlich nur auf formelle Eingriffe, die zur Übertragung des Eigentums führen. Der Gerichtshof sondert aber auch die Kategorie der sog. faktischen Enteignung aus, die die Gestalt der formellen Enteignung nicht annehmen, aber in der Praxis zur Beschränkung oder Entziehung des Rechts führen. In Fällen, die der Gerichtshof als „faktische Enteignung„ bewertet hat, ging es um die volle und unumkehrbare Reduktion der Eigentumsnutzung smöglichkeiten, ohne den Rechtstitel zu entziehen. Die der Anforderungen der Konvention entsprechende Entziehung des Eigentums muss die Bedingungen der Zweckmäßigkeit (das Recht wird zum öffentlichen Interesse entzogen), der Gesetzmäßigkeit (der Eingriff erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlich bestimmten Bedingung und der allgemeinen Grundsätze des internationalen Rechts) und der Verhältnismäßigkeit (es muss eine vernünftige Abwägung zwischen dem Mittel und dem angestrebten Zweck erfolgen) erfüllen. Aus den Voraussetzungen der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit hat man in der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Anforderung einer Entschädigung für die Entziehung des Vermögens geschlossen. Das Recht an der Entschädigung wurde nicht ausdrücklich (expressis verbis) geäußert, aber nach Meinung des Gerichtshofes gehört es zum Wesen des Rechts auf die Wahrung des Vermögens und folgt aus dem Inhalt des als gesamt ausgwogenen Artikels 1. Nach der Meinung des Gerichthofes, würde die Entziehung des Eigentums aufgrund des Art. 1 des Zusatzprotokolles im allgemeinen ein unverhältnismäßiger, unentschuldbarer Eingriff in die Grundrechte, wenn die Entschädigung gezahlt wird, ohne eine Abwägung im Vergleich der Vermögenswerte vorzunehmen. Zugleich aber beachtet der Gerichtshof, dass Art. 1 eine volle Entschädigung in aller Regel nicht vorsieht, weil gerechtfertigte öffentliche Zwecke es fordern können, dass die Entschädigung in niedriger Höhe als dem Marktwert des Rechtes entsprechend, ausgezahlt wird. Die Rechtsgarantie für die Entschädigung wegen der Entziehung des Eigentums entspricht nicht dem Recht einer vollen Entschädigung. Immer aber muss die Entschädigungsquote in einem vernünftigen Verhältnis zum Vermögenswert bleiben, unter Berücksichtigung der Anforderungen des öffentlichen Interesses.
DE
Die polnische Verfassung von 1997 bestimmt in Art. 21 Abs. 2 nur die Voraussetzungen der Enteignung, es gibt aber in Verfassungsvorschriften keine Legaldefinition der Enteignung. In der historischen Entwicklung sind zwei Konzeptionen des Enteignungsbegriffes entstanden: Der sog. klassische, engere und spätere – breite. Der klassische Enteignungsbegriff unterscheidet sich von der späteren Konzeption in zwei Elementen: Erstens – nach der klassischen Auffassung konnte Enteignungsobjekt nur das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an einem Grundstück sein, zweitens – zum Enteignungswesen gehört die Übertragung des enteigneten Gegenstandes auf den Staat oder ein anderes öffentliches Rechtssubjekt. An die klassische Konzeption knüpft auch der Enteignungsbegriff in Art. 112 Abs. 2 des Gesetzes über die Gründstückswirtschaft an, die ein Grundakt der einfachen Gesetzgebung in diesem Gebiet ist. Der verfassungsrechtliche Enteignungsbegriff soll aber weiter verstanden werden, als die Bedeutung, die diesem Begriff das Gesetz über die Gründstückswirtschaft gibt. Dieser weiten Konzeption gemäß ist der Begriff der Enteignung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 der polnischen Verfassung durch folgende Merkmale gekennzeichnet: (1) Die Enteignung wird in Form eines individuellen Verwaltungsaktes vollzogen; eventuell darf man als Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinne auch Fälle der sog. faktischen Enteignung betrachten, also der hoheitlich faktischen Eingriffe, die dieselben Folgen wie eine „formelle” Enteignung haben; im Fall eines generellen und abstrakten Akt der Eigentumsentzug – die polnische Verfassung kennt keinen Begriff der „Legalenteignung” – deshalb soll die Basis für den Schutz des Beeinträchtigten (auch in der Frage der Entschädigung) nicht der Artikel 21 Abs. 2 der Verfassung sein, sondern andere Verfassungsnormen und Grundsätze wie das Sozialgerechtigkeitsprinzip, der Gleichheitssatz, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder der Grundsatz des Schutzes der erworbenen Rechte. (2) Die Enteignung betrifft in ihrem sachlichen und personellen Bereich Eingriffe in alle vermögenswerte Rechte aller Rechsubjekte, unabhängig vom Charakter dieses Rechtes (öffentliches oder privates), als auch vom Charakter des Rechtssubjektes. (3) Die Enteignung ist nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung zulässig, die das Verfahren und den Bereich des Eingriffes bestimmt. (4) Die Enteignung ist ein Eingriff, der zur Entziehung des Rechtes oder zur Beeinträchtigung von seinem Wesen führt; die Beeinträchtigung des Rechtswesens bedeutet die Einführung von solchen Beschränkungen, die die grundlegenden Befugnissen betreffen, aus welchen die Inhalte des Rechtes besteht und damit die Funktion des Rechtes beeinträchtigen, die dieses Recht in der Rechtsordnung erfüllt. Diese Einschränkung des Enteignungsbegriffes ist nötig, um die Grenzen festzulegen, zwischen Enteignung einerseits, mit der immanent ein Entschädigungspflicht verbunden ist, und sonstigen Beschränkungen des Eigentums (im weiterem Sinne) andererseits, die nicht immer solcher Entschädigung anfordern. (5) Die Enteignung muss dem Allgemeinwohl dienen. (6) Die Enteignung ist nur gegen eine gerechte Entschädigung zulässig, d.h. nur gegen eine dem Marktwert des Rechtes entsprechende Entschädigung; nur im Fall einer Beschränkung (nicht Entziehung) des Rechtes soll die Entschädigung zur Minderung des Rechtwertes verhältnismäßig sein; Gerechtigkeit der Entschädigung ist nicht nur ein Problem der ökonomischen Äquivalenz, sondern wird auch mit den Anforderungen im Bereich der Modalitäten der Berechnung und Auszahlung der Entschädigung verbunden. Art und Weise, in der die Entschädigung berechnet und ausgezählt wird, darf nicht die Rechte der Betroffenen beeinträchtigen; andererseits aber bedeutet Gerechtigkeit der Entschädigung zugleich, dass öffentliches und privates Interesse ausgewogen werden müssen; in manchen Fällen wird also gerade die nicht volle (nicht voll äquivalente) Entschädigung gerecht sein.
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