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in the keywords:  Glaubensbekenntnis
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DE
In der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts befaßten sich die Adelsversammlungen in der Res Publica sehr oft mit dem Problem der Regelung der gegenseitigen Beziehungen mit den Kirchen unterschiedlicher Konfessionen. Die wichtigste Quelle der Konflikte bildete die Besteuerung des Klerus durch den Staat. Die von den Geistlichen gezahlten persönlichen Steuern waren für den Schutz des Staates und für die Finanzierung von Kriegskampagnen bestimmt. Wegen der recht hohen Summen, die damals zu diesem Zweck ausgegeben wurden, widersetzte sich die Kirche dieser Besteuerung mehrfach. Eine Lösung sollte die Verabschiedung einer Reihe von Sejmkonstitutionen im Jahre 1635 bringen, der sogenannten "Compositio inter status". Sie regelten die mit dem Landerwerb durch die Kirche, der Erhebung der Rente (den sogenannten "Wiederkäufen") und dem Gerichtswesen im Streit zwischen Adel und Geistlichkeit verbundenen Angelegenheiten sowie das Problem der Erhebung des Zehnten. In der Praxis blieben diese nur formalrechtlich geltenden Konsitutionen unwirksam, und diese Angelegenheiten wurden alle durch Versammlungen des örtlichen Adels entschieden. Der vorliegende Artikel präsentiert den diesbezüglichen Standpunkt des Chehner Landadels, einer von mehreren Versammlungen der Ruthenischen Wojewodschaft der Adelsrepublik. Er behandelt die von den Geistlichen gezahlten Steuern (Herdsteuer, Kopfsteuer) sowie die Verpflichtungen der Kirche zur Landesverteidigung (Winter-Unterhaltssteuer, Landsturm) und präsentiert die Einstellungen der Adelsversammlungen zur "Compositio inter status".
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