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Der Artikel stellt auf dem Beispiel der, für eine GmbH angenommenen Lösungen, die Problematik der Betrachtung von den, der vorherigen Bewertung wegen Notwendigkeit ihrer Offenlegung im Gerichtsregister oder im Falle ihrer Anfechtung – durch das Wirtschaftsgericht unterliegenden rechtswidrigen („gesetzwidrigen” ) Beschlüssen der Gesellschaftsversammlung dar. Eine, auf diesem Boden zum Auftreten mögliche Zuständigkeitskollision der genannten Gerichte und die Sache der Unabhängigkeit der, im Rahmen ihrer Angemessenheit gefassten Entscheidungen geben Anlass zur Aufnahme der Erwägungen, im Hintergrund des Beschlusses vom Obersten Gericht vom 20. Januar 2010 ( III CZP 122/09 ), gemäss dem das Eintragungsgericht, anhand des Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. August 1997 über Landesgerichtsregister zur Prüfung des Einflusses der Verletzungen vom Beschlussfassungsverfahren berechtigt ist, über die Sache, die zahlreiche Kontroversen und Polemiken hervorruft und im Zusammenhang mit dem widersprüchlichen Standpunkt der Doktrin und Judikatur, denen der oben genannte Beschluss vom Obersten Gericht, wie es sich scheint, ein Ende setzen sollte