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Ich will die vorstehenden Ausführungen in den folgenden Punkten zusammenfassen: Es ist offensichtlich, dass das Strafrecht zunehmend für die Sicherheitspolitik, die Risikovorsorge und die Gefahrenabwehr in Anspruch genommen wird.Damit entfernt sich das Strafrecht von dem eigentlich Unverzichtbaren, nämlich Schuld undVerhältnismäßigkeit sowie von dem Verständnis von Strafrecht als ultimaratiound seinem „fragmentarischen” Charakter.Für die Einhegung eines Sicherheitsstrafrechts ist eine wirksame verfassungs- und menschenrechtliche Kontrolle von entscheidender Bedeutung.