Full-text resources of CEJSH and other databases are now available in the new Library of Science.
Visit https://bibliotekanauki.pl

Results found: 2

first rewind previous Page / 1 next fast forward last

Search results

Search:
in the keywords:  Entschädigung
help Sort By:

help Limit search:
first rewind previous Page / 1 next fast forward last
DE
Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 ist ein internationaler Rechtsakt von Grundbedeutung für den Schutz der Grundrechte im Bereich der Enteignung. Die Regulationen, die den Eigentumsschutz direkt betreffen, befinden sich nicht im Text der Konvention, sondern in Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention vom 20. März 1952. Der Eigentumsbegriff in Art. 1 des Zusatzprotokolls ist von unabhängiger Art und beschränkt sich nicht auf Eigentum an Sachen, also auf Eigentum im technischen, zivilrechtlichen Sinne, sondern muss weiter verstanden werden als Synonym des Vermögens, aller vermögenswerten Rechte. Zum Eigentumsbegriff im Sinne des Art. 1 des Zusatzprotokolls gehören also das Eigentum und andere dingliche Rechte an Gründstücke und beweglichen Sachen, Forderungen und sonstige vermögenswerte Rechte, wie Aktien, Patentrechte, Warenzeichenrechte, Urheberrechte („geistiges Eigentum„) und obligatorische Rechte, wie auch öffentlich-rechtliche Rechte, insbesondere Renten- und Pensionsansprüche. Art. 1 des Zusatzprotokolls sieht zwei Möglichkeiten der zulässigen hoheitlichen Eingriffe in das Eigentum: Die Entziehung des Eigentums und die Reglementierung der Nutzung des Eigentums. Im ersten Fall geht es insbesondere um die Enteignung, die zweite Möglichkeit betriff der sog. Inhaltsbestimmungen, also Normen, die den Inhalt und die Schranken des Eigentums (und anderer vermögenswerten Rechte) bestimmen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beschränkt den Eigentumsbegriff grundsätzlich nur auf formelle Eingriffe, die zur Übertragung des Eigentums führen. Der Gerichtshof sondert aber auch die Kategorie der sog. faktischen Enteignung aus, die die Gestalt der formellen Enteignung nicht annehmen, aber in der Praxis zur Beschränkung oder Entziehung des Rechts führen. In Fällen, die der Gerichtshof als „faktische Enteignung„ bewertet hat, ging es um die volle und unumkehrbare Reduktion der Eigentumsnutzung smöglichkeiten, ohne den Rechtstitel zu entziehen. Die der Anforderungen der Konvention entsprechende Entziehung des Eigentums muss die Bedingungen der Zweckmäßigkeit (das Recht wird zum öffentlichen Interesse entzogen), der Gesetzmäßigkeit (der Eingriff erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlich bestimmten Bedingung und der allgemeinen Grundsätze des internationalen Rechts) und der Verhältnismäßigkeit (es muss eine vernünftige Abwägung zwischen dem Mittel und dem angestrebten Zweck erfolgen) erfüllen. Aus den Voraussetzungen der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit hat man in der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Anforderung einer Entschädigung für die Entziehung des Vermögens geschlossen. Das Recht an der Entschädigung wurde nicht ausdrücklich (expressis verbis) geäußert, aber nach Meinung des Gerichtshofes gehört es zum Wesen des Rechts auf die Wahrung des Vermögens und folgt aus dem Inhalt des als gesamt ausgwogenen Artikels 1. Nach der Meinung des Gerichthofes, würde die Entziehung des Eigentums aufgrund des Art. 1 des Zusatzprotokolles im allgemeinen ein unverhältnismäßiger, unentschuldbarer Eingriff in die Grundrechte, wenn die Entschädigung gezahlt wird, ohne eine Abwägung im Vergleich der Vermögenswerte vorzunehmen. Zugleich aber beachtet der Gerichtshof, dass Art. 1 eine volle Entschädigung in aller Regel nicht vorsieht, weil gerechtfertigte öffentliche Zwecke es fordern können, dass die Entschädigung in niedriger Höhe als dem Marktwert des Rechtes entsprechend, ausgezahlt wird. Die Rechtsgarantie für die Entschädigung wegen der Entziehung des Eigentums entspricht nicht dem Recht einer vollen Entschädigung. Immer aber muss die Entschädigungsquote in einem vernünftigen Verhältnis zum Vermögenswert bleiben, unter Berücksichtigung der Anforderungen des öffentlichen Interesses.
PL
Artykuł dotyczy tytułowego problemu wypadku w szkole, analizowanego w aspekcie odpowiedzialności cywilnoprawnej. Zawiera syntetyczną analizę przepisów prawa oświatowego, prawa cywilnego i prawa pracy odnoszących się do kwestii odpowiedzialności trzech zasadniczych podmiotów: szkoły (organu prowadzącego szkołę), nauczyciela i ucznia. Stanowi próbę odpowiedzi na pytanie: kto, kiedy i w jakim zakresie oraz na jakiej podstawie ponosi finansową odpowiedzialność za szkody powstałe w związku z wypadkiem w szkole.
EN
The article concerns the accident issue at school analysed in terms of civil liability. It contains a synthetic analysis of educational law, civil law, and labour law regulations relating to the responsibility of the three major parties: the school (the body responsible for the school), the teacher and the student. It is an attempt to answer the question of who, when, and to what extent and on what basis the party shall be financially liable for damages arising from an accident at school.
DE
Der Artikel bezieht sich auf das Problem des im Titel genannten Unfalls, der unter dem Gesichtspunkt der zivilrechtlichen Haftung analysiert wird. Er enthält eine synthetische Analyse der Vorschriften des Bildung- und Zivilrechts sowie des Arbeitsrechts, die sich auf die Haftungsfrage der drei grundlegenden Träger beziehen: Schule (als Behörde, die die Schule leitet), Lehrer und Schüler. Er ist ein Antwortversuch auf folgende Fragen: Wer trägt wann und wie weit sowie auf welcher Grundlage die Finanzhaftung für Schäden, die im Zusammenhang mit einem Schulunfall entstanden sind.
first rewind previous Page / 1 next fast forward last
JavaScript is turned off in your web browser. Turn it on to take full advantage of this site, then refresh the page.